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Mietvertrag
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist ein Mietvertrag ein gegenseitiger schuldrechtlicher
Vertrag. Mit einem Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter gegenüber dem Mieter, ihm
die betreffenden Mietsache zum Gebrauch zu überlassen. Im Gegenzug verpflichtet sich der
Mieter dem Vermieter dafür eine Gegenleistung in Form einer Miete zu zahlen. Hauptsächlich
verpflichtet sich der Vermieter nicht nur dazu, die Mietsache zum Gebrauch zur Verfügung zu
stellen, sondern auch dazu, die Mietsache in dem Zustand zu halten, in dem sie bei Abschuss
des Mietvertrages bestand (Instandhaltungspflicht). Der Mieter hat neben der Hauptpflicht,
der Zahlung der vereinbarten Gegenleistung auch die Pflicht, die Mietsache pfleglich zu
behandeln (Obhutspflicht). Inhalt eines Mietvertrages ist der Mietgebenstand inklusive der
zusätzlichen Nebengebäude wie Kellerräume, Waschräume und Garagen sowie Gartenanteile.
Des weiteren wird in einem Mietvertrag die Dauer der Mietzeit festgehalten, die entweder für
einen bestimmten Zeitraum befristet ist oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird. Zudem
müssen beide Parteien namentlich im Mietvertrag genannt werden und es müssen detaillierte
Vereinbarungen über die Höhe der Miete und den Anteil, der auf die Nebenkosten entfällt
getroffen werden. In vielen Mietverträgen gibt es zusätzlich ein Übergabeprotokoll, in dem
z.B. festgehalten wird, wie viele Schlüssel der Mieter bei Übergabe erhalten hat und ob es
Mängel in der Wohnung gibt, die der Vermieter noch in Ordnung zu bringen hat. Ein Mieter
hat jederzeit, ohne Angabe von Gründen das Recht, die Wohnung mit einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zu kündigen. Der Vermieter hingegen kann nur mit gestaffelten
Kündigungsfristen kündigen, die sich nach der Dauer des Mietverhältnisses richten. Zudem
kann er den Mietvertrag nur dann kündigen, wenn er oder ein naher Verwandter die Wohnung
für eigene Zwecke benutzten muss.